Am 26. Januar 2021 wies die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 20. November 2018 erhobene Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht, soweit es darauf eintrat, mit Urteil VBE.2021.121 vom 5. Juli 2021 gut und änderte den Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 in dem Sinne ab, "dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2016 Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades hat". Nach Einholung einer Beurteilung ihres beratenden Arztes sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2022 ab dem 1. Juni 2020