Im März/April 2018 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Aargau (unter Beteiligung der Beschwerdegegnerin) durch das Begutachtungszentrum BL, Binningen (BEGAZ), polydisziplinär begutachtet (BEGAZ-Gutachten vom 9. Mai 2018). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin ihr – ausgehend davon, dass von der weiteren Heilbehandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei – eine auf einer Integritätseinbusse von 90 % beruhende Entschädigung, mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 eine Hilflosenentschädigung für eine leichtgradige Hilflosigkeit sowie (im Hinblick auf allfällige Wiederein-