1. Die 1992 geborene Beschwerdeführerin war als Pflege-Assistentin beim Alterszentrum B., Q., angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 31. Juli 2015 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall unter anderem eine Rückenmarkverletzung zu, welche zu einer Querschnittslähmung ab der Hüfte abwärts führte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und richtete vorübergehende Versicherungsleistungen aus.