10.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens mit lediglich geringfügigem Obsiegen (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2022 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.