10.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Angesichts der Tatsache, dass der Beginn der halben Rente des Beschwerdeführers, der die Zusprache einer ganzen Rente beantragte, (lediglich) auf einen zwei Monate früheren Zeitpunkt festzusetzen ist, obsiegt der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang.