9. Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. September 2020 fest, da beim Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen seit dem 17. September 2020 eine Leistungseinschränkung in der bisherigen sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit bestehe (VB 92 S. 4). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C. vom 9. September 2021 besteht die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit indes seit (spätestens) 2019 (vgl. VB 73.1 Ziff. 8.1.4 und 8.2.5 S. 25 f.). Davon ging denn in der Folge auch die RAD-Psychiaterin med. pract. F. aus (vgl. VB 83 S. 1).