8.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der genauen Ermittlung der Vergleichseinkommen absah, den Invaliditätsgrad entsprechend dem Grad der Arbeitsfähigkeit und ohne Berücksichtigung eines Leidensabzuges auf 50 % festsetzte und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zusprach (vgl. 28 Abs. 2 IVG).