Die weiter als Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 17) sind im Anforderungsprofil der ihm noch zumutbaren Tätigkeiten enthalten (vgl. dazu E. 5.1), womit es nicht zulässig wäre, diese Einschränkungen erneut zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Andere Gründe, die einen Abzug rechtfertigten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret benannt (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn verzichtet. - 17 -