8.4.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Abzugs wegen Teilzeittätigkeit (Beschwerde S. 16) wird nach geltender Rechtsprechung zwar unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, grundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt, sofern sich aus den entsprechenden statistischen Angaben eine aus dem konkreten Beschäftigungsgrad resultierende Erwerbseinbusse ergibt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.2). Allerdings fällt die Gewährung eines sogenannten "Teilzeitab-