8.3.4. Somit sind Validen- und Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ausgehend vom Verdienst eines Kaufmannes zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin hat daher von deren genauen Ermittlung absehen dürfen. Entgegen der Annahme der Parteien stellt dies keinen "Prozentvergleich" dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. E. 8.2). Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung eines allfälligen Leidensabzuges. - 16 -