4.3 S. 4) – nach Eintritt der Invalidität kein anrechenbares Erwerbseinkommen, namentlich weil sie keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Nachdem dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Kaufmann weiterhin (im Pensum von 100 % mit einer 50%igen Leistungseinbusse) zumutbar ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch bezüglich des Invalideneinkommens den Verdienst eines kaufmännischen Angestellten für massgebend erachtete (vgl. VB 92).