8.3. 8.3.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, ohne seine gesundheitlichen Beschwerden hätte er die im Jahr 2013 angestrebte Weiterbildung zum diplomierten Rechtsassistenten HF absolviert, weshalb für das Valideneinkommen auf den Verdienst eines Hochschulabsolventen abzustellen sei. Mit dem Hochschulabschluss hätte sich sein Einkommen (verglichen mit jenem eines Kaufmanns) um mindestens 30 % erhöht. Für das Invalideneinkommen sei sodann der Verdienst massgebend, den er als Fachmann Betriebsunterhalt erzielen könnte, da er diese Ausbildung nur begonnen habe, um eine Tätigkeit ausüben zu können, die seinem Gesundheitszustand angepasst sei (vgl. Beschwerde S. 14 ff.).