FREY/LANG, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 72 zu Art. 16). Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer auf eine mehrjährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich und auf Erfahrungen im Bereich Betriebsunterhalt zurückgreifen kann (vgl. VB 7, BB 9). Diese Umstände deuten auf einen minimalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie auf eine nicht massgeblich beeinträchtigte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und damit intakte Anstellungschancen hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3; 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.4.2; 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5).