Davon, dass jegliche Konfrontationen mit anderen Personen zu vermeiden sei (Beschwerde S. 12), ging weder der Gutachter noch der behandelnde Psychologe der PDAG, auf den sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beruft, aus (vgl. VB 59 S. 3). Der Beschwerdeführer sollte am Arbeitsplatz lediglich nicht zu sehr mit sozialen Kontakten überfordert und möglichst nicht mit Problemen bzw. Leiden anderer Personen konfrontiert werden (VB 73.1 S. 26). Stellen, die diese Anforderung erfüllen, existieren auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ebenso genügend wie solche, bei denen eine enge Führung mit klarer Aufgabenübertragung besteht (VB 73.1 S. 26; Beschwerde S. 12).