7.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm unter Berücksichtigung der gutachterlich definierten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit bzw. eine konkrete Tätigkeit als Kaufmann (vgl. E. 5.1) ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offensteht, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. Davon, dass jegliche Konfrontationen mit anderen Personen zu vermeiden sei (Beschwerde S. 12), ging weder der Gutachter noch der behandelnde Psychologe der PDAG, auf den sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beruft, aus (vgl. VB 59 S. 3).