Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerdeanträge Ziff. 3; Beschwerde S. 10) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 9. September 2021 ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Kaufmann sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 %).