6.2.3.3. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, es müssten ihm eine "Übergangsfrist zwecks Stabilisierung des Gesundheitszustandes sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt werden" (Beschwerde S. 9), zeigte der Gutachter überzeugend auf, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Ressourcen möglich sei, die dysfunktionalen Überzeugungs- und Verhaltensmuster zu durchbrechen und dass die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit gar "therapeutische Effekte" haben werde. "Bei Durchführung der zumutbaren therapeutischen Massnahmen" sei sogar mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (vgl. VB 73.1 Ziff.