6.2.3.2. Zwar sah sich der Gutachter ausserstande, den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit exakt festzulegen (VB 73.1 S. 25 f.; Beschwerde S. 4). Dies ist indes vorliegend insofern unerheblich, als Dr. med. C. jedenfalls seit 2019 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausging und angesichts der am 8. Januar 2020 erfolgten Anmeldung eine vor 2019 bestandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht von Anspruchsrelevanz wäre (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG).