6.2.2.4. Im Weiteren vermögen auch die mit der Beschwerde und der Replik eingereichten hausärztlichen Atteste vom 9. Dezember 2020, 19. Mai 2022 und 15. August 2022 die Einschätzung des Gutachters nicht in Frage zu stellen. So geht daraus lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer "wegen Krankheit" bei Dr. med. G. in Behandlung stehe und "[d]ie AUF […] von der Psychiatrischen Dienste D. und betreuenden Psychiater ausgestellt" worden sei. Aufgrund welcher Befunde bzw. daraus resultierender Defizite des funktionellen Leistungsvermögens die gänzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ist den Arztzeugnissen nicht zu entnehmen (vgl. BB 3 f., RB 2 f.).