Dass er bei seiner Beurteilung auch dessen funktionelle Leistungsfähigkeit im Verlauf berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden, sondern war sogar geboten. Zudem gingen die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Dienste D. (im Jahr 2020) lediglich differentialdiagnostisch – was dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu etwa BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis) nicht genügt – von einer Persönlichkeitsstörung aus (vgl. VB 59 S. 2, 37 S. 4).