Ferner ist in Bezug auf die Rüge, der Gutachter habe sich bei der Diagnosestellung zu Unrecht auf in der Vergangenheit erbrachte Leistungen gestützt, obwohl "die Zeit ab Januar 2020 relevant" sei (Beschwerde S. 7), festzuhalten, dass der Gutachter sich in erster Linie auf die Ergebnisse seiner eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers und die dabei gemachten Beobachtungen stützte. Dass er bei seiner Beurteilung auch dessen funktionelle Leistungsfähigkeit im Verlauf berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden, sondern war sogar geboten.