6.2.2.3. Dass der Beschwerdeführer die im August 2015 begonnene Zweitausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ – entgegen der Annahme des Gutachters (vgl. VB 73.1 Ziff. 6.4 und 7.4 S. 19 und 21) – nicht abschloss, weil er, wie er geltend macht (Beschwerde S. 7), aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ausserstande gewesen sei, die Abschlussprüfung anzutreten, vermag die gutachterliche Einschätzung, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit selbstunsicheren und narzisstischen Zügen vorliege (VB 73.1 S. 19), nicht in Zweifel zu ziehen.