Es sei beim Beschwerdeführer daher von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit selbstunsicheren und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z 73.1) auszugehen, die seit der Adoleszenz bestehen würde und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. VB 73.1 Ziff. 6.4 S. 19). Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen sind in sich schlüssig und in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres einleuchtend. Auch zum Gebrauch von Cannabinoiden und deren Auswirkungen äusserte sich der Gutachter: