siehe dazu VB 37, 59) mit Blick auf die massgebenden Befunde und unter Berücksichtigung des sozialen und beruflichen "Funktionsniveaus" nicht nachvollziehbar sei, zumal der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei "Ausbildungen zu absolvieren und über Jahre hinweg beruflich tätig zu sein." Auch die aktenkundigen Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers (siehe dazu VB 7) würden gegen eine Persönlichkeitsstörung sprechen. Es sei beim Beschwerdeführer daher von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit selbstunsicheren und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z 73.1) auszugehen, die seit der Adoleszenz bestehen würde und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. VB 73.1 Ziff.