Er setzte sich mit deren Beurteilung denn auch einlässlich auseinander und legte unter anderem nachvollziehbar begründet dar, dass die von diesen gestellte Differenzialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit vor allem ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F 60.6; siehe dazu VB 37, 59) mit Blick auf die massgebenden Befunde und unter Berücksichtigung des sozialen und beruflichen "Funktionsniveaus" nicht nachvollziehbar sei, zumal der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei "Ausbildungen zu absolvieren und über Jahre hinweg beruflich tätig zu sein."