geklagten Beschwerden (VB 73.1 Ziff. 3 und 4 S. 11 ff.). Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation nachvollziehbar und machte – in Orientierung an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 – Ausführungen zu Konsistenz und Plausibilität, Ressourcen und Belastungen sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (VB 73.1 S. 20 Ziff. 7.2 ff.). Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert (vgl. E. 4.4) zu.