8.1 S. 25). In der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2019 im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % (VB 73.1 Ziff. 7.4 S. 21 und Ziff. 8.1 S. 25). In Bezug auf die Reintegration in den Arbeitsprozess erschienen folgende "Aspekte eines Arbeitsplatzes" als sinnvoll (VB 73.1 Ziff. 8.2.1 S. 26):