Aus psychischer Sicht bestehe "eine Einschränkung der sozialen Kompetenzen". Der Beschwerdeführer weise "in Bezug auf den Umgang mit sich selbst Defizite in den Bereichen Selbstwertgefühl, Selbstvertrauen, Selbstwirksamkeit und Selbstbeobachtung auf" (VB 73.1 Ziff. 7.4 S. 25). Bei einer Gesamtwürdigung der Diagnosen, Defizite und Ressourcen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der sozialen Phobien eine berufliche Tätigkeit in einem reduzierten Pensum ausüben könne (VB 73.1 Ziff. 7.4 S. 21 und Ziff. 8.1 S. 25).