Auf zeitlich offene Dauersachverhalte ist hingegen grundsätzlich bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung das alte Recht, nachher das neue Recht anwendbar (BGE 147 V 308 E. 5.1 S. 311 f. mit Hinweisen). Dem folgend und aufgrund der aufgrund der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines IV-Rentenverfahrens unter Umständen erheblichen Auswirkungen des anwendbaren Rechts auf den Rentenanspruch rechtfertigt es sich, im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten analog zur Praxis der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27bis Abs. 2–4 IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 E. 5.3 mit Hinweis)