Demnach ist auch im öffentlichen Recht jenes Recht anwendbar, welches bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Kraft stand. Auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ist daher ein später in Kraft getretenes neues Recht vorbehältlich – vorliegend nicht vorhandener – besonderer Übergangsbestimmungen nicht anwendbar. Auf zeitlich offene Dauersachverhalte ist hingegen grundsätzlich bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung das alte Recht, nachher das neue Recht anwendbar (BGE 147 V 308 E. 5.1 S. 311 f. mit Hinweisen).