Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, stützt sich jedoch auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der vor dem Inkrafttreten der WEIV begonnen hat. Nachdem sowohl den Änderungen des IVG wie auch der IVV keine besonderen Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Regelungen der WEIV im Hinblick auf vor dem 1. Januar 2022 entstandene Rentenansprüche zu entnehmen sind, gelangen die allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung. Demnach ist auch im öffentlichen Recht jenes Recht anwendbar, welches bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Kraft stand.