Bei dieser Ausgangslage war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Wiederanmeldung vom 8. Januar 2021 nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung behandelte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). -5-