3. Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 30. Mai 2015 (VB 11) erstmals zum Leistungsbezug angemeldet. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 8. September 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt habe, dass er wieder voll arbeitsfähig sei (VB 19). Bei dieser Ausgangslage war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Wiederanmeldung vom 8. Januar 2021 nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art.