Werde auch dies nicht anerkannt, so sei in Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei dabei vom Lohn für eine Tätigkeit als Kaufmann auszugehen, mit einem Zuschlag von mindestens 30 %, da er im Gesundheitsfall zusätzlich die Ausbildung als Rechtsfachmann HF abgeschlossen hätte. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen. 2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2022 zu Recht ab dem 1. September 2020 (nur) eine halbe Rente zugesprochen hat.