2.2. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst sinngemäss geltend, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters seien nicht schlüssig. Es sei gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Sollte dennoch dem Gutachten gefolgt werden, sei die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit jedenfalls nicht "auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt" verwertbar. Werde auch dies nicht anerkannt, so sei in Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden.