In seiner angestammten Tätigkeit sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit bestehe bei einer zumutbaren 100%igen Präsenzzeit eine 50%ige Leistungseinschränkung. Der Beschwerdeführer habe daher bei einem mit der Methode des Prozentvergleichs errechneten Invaliditätsgrad von 50 % einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2020 (VB 92 S. 4).