2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 9. September 2021 (VB 73.1) und die Stellungnahme des RAD vom 17. Dezember 2021 (VB 83) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 17. September 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Kaufmann nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In seiner angestammten Tätigkeit sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit bestehe bei einer zumutbaren 100%igen Präsenzzeit eine 50%ige Leistungseinschränkung.