Nachdem die mit Verfügung vom 12. Juli 2022 beigeladene Vorsorgeeinrichtung die einzige Vorsorgeeinrichtung ist, der die angefochtene Verfügung zugestellt wurde (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 92), und weil grundsätzlich nur rechtmässig eröffnete Entscheide über eine Invaliditätsbemessung der IV eine präsumtiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung binden können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 89/06 vom 27. Juni 2006 E. 2 mit Hinweisen; BGE 132 V 1), ist von der Beiladung weiterer Vorsorgeeinrichtungen abzusehen. -4-