Nach geltender Rechtsprechung liegt der allgemeine Zweck einer Beiladung darin, die Rechtskraft eines Entscheides auf die beigeladene Person auszudehnen, sodass diese in einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess jenen gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502 mit Hinweisen). Nachdem die mit Verfügung vom 12. Juli 2022 beigeladene Vorsorgeeinrichtung die einzige Vorsorgeeinrichtung ist, der die angefochtene Verfügung zugestellt wurde (vgl. Vernehmlassungsbeilage [