1. Was das Gesuch des Beschwerdeführers, noch eine weitere Vorsorgeeinrichtung beizuladen, anbelangt, kann die instruierende Behörde nach Art. 61 ATSG i.V.m. § 12 Abs. 1 VRPG Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten. Nach geltender Rechtsprechung liegt der allgemeine Zweck einer Beiladung darin, die Rechtskraft eines Entscheides auf die beigeladene Person auszudehnen, sodass diese in einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess jenen gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502 mit Hinweisen).