2.4. Mit Replik vom 1. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ersuchte um Beiladung der Vorsorgeeinrichtung, bei der er im Rahmen seines letzten Arbeitsverhältnisses nach BVG versichert gewesen sei, bzw. – eventualiter – um Ansetzung einer Frist zur Bekanntgabe der zuständigen Vorsorgeeinrichtung und um anschliessende Beiladung derselben. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: