2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete mit Eingabe vom 28. Juli 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme und wies daraufhin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wartefrist nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei.