3. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und in der Folge seien dem Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." -3- 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.