129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 6.2.2. Gemäss dem beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. C. ist der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, gewissen weiteren Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeit (vgl. E. 2.2.) zu mindestens 80 % arbeitsfähig. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden dabei bereits umfassend bei der Arbeitsfähig- - 15 -