6. 6.1. Hinsichtlich der Invaliditätsgradberechnung werden – nach der gestützt auf den Einwand des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren vorgenommenen Korrektur – sowohl das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Va- liden- wie auch das Invalideneinkommen (VB 57 S. 3 f.) – nach Lage der Akten zu Recht – nicht mehr beanstandet. Jedoch bringt der Beschwerdeführer vor, es sei ihm ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 25 % zu gewähren (vgl. Beschwerde, Ziff. 2.4).