Vielmehr können diese Tätigkeiten auch bei fehlender Schul- oder beruflicher Ausbildung oder Vorliegen sprachlicher Defizite ausgeübt werden (vgl. denselben Entscheid sowie Urteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Die besagten Aspekte stehen im breiten potentiellen Betätigungsfeld des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf das entsprechende Kompetenzniveau, einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit daher nicht entgegen. - 14 -