5.4.2. Gemäss dem vorliegend massgeblichen Gutachten ist der Beschwerdeführer zwar in angestammter Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit körpernahen Hebebelastungen bis zu fünf, punktuell auch zehn Kilogramm, ohne "regelhafte[ ]" Überbrustbzw. Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen und Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition und das Einlegen von Pausen selbst zu bestimmen, ist er aber zu mindestens 80 % arbeitsfähig.