5.4. 5.4.1. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich die Schmerzen und dadurch bedingten Schlafstörungen, würden ihn im Rahmen der Resterwerbsfähigkeit stärker einschränken und die Gefahr sei gross, dass er immer wieder ausfallen werde. Zudem bestehe aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs eine "80%ige Leistungsbegrenzung"; gemäss der Auffassung des behandelnden Hausarztes Dr. med. I. betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gar nur 50 % (Beschwerde, Ziff. 2.2.1 lit. a und Ziff. 2.2.2).