Die massgebliche Resterwerbsdauer hat sich zudem anhand des ordentlichen Rentenalters zu bemessen; dies bereits aufgrund der Tatsache, dass die Resterwerbsdauer in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen ist (wobei die Branche verschiedener Natur sein kann) und nicht diejenige, die ohne Gesundheitsschaden in der angestammten Tätigkeit bestanden hätte. Eine allfällige sich aus dem GAV FAR ergebende Überbrückungsleistung für den Beschwerdeführer bei einem Altersrücktritt mit 60 Jahren bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters und die dadurch theoretisch verkürzte Resterwerbsdauer kann - 12 -