5.3.3. Vorliegend diente als medizinische Grundlage für die Beurteilung des Eingliederungspotentials des Beschwerdeführers das Gutachten vom 20. Dezember 2020. Dieser Stichtag bildet damit den für die Beurteilung der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (vgl. E. 5.3.2. hiervor). In jenem war der am 23. Dezember 1964 geborene Beschwerdeführer gut 56 Jahre alt. Die massgebliche Resterwerbsdauer hat sich zudem anhand des ordentlichen Rentenalters zu bemessen;